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Direktversicherung – Wahl der versicherungsförmigen Lösung

helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten

Direktversicherung – Wahl der versicherungsförmigen Lösung

Problempunkt

Scheidet ein Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten vom Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen war, vorzeitig aus dessen Diensten aus, so steht ihm unter den Voraussetzungen des § 1b Abs. 2 BetrAVG eine unverfallbare Anwartschaft zu. Sie bemisst sich der Höhe nach grundsätzlich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG; demnach ist die Leistungshöhe gem. § 2 Abs.

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