Diskriminierung durch Befristung

Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann unwirksam sein, wenn sie aufgrund des Alters des Mitarbeiters kürzer ausfällt als bei einem vergleichbaren jüngeren Arbeitnehmer und darin eine ungerechtfertigte unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG liegt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 6. April 2011 – 7 AZR 524/09

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Im Rahmen von Befristungskontrollklagen nach § 17 TzBfG stellt sich zunehmend die Frage nach der Vereinbarkeit der Befristung mit dem AGG. Nach dessen gesetzlicher Konzeption ist jede Benachteiligung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

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