Ein-Euro-Job ist kein Arbeitsverhältnis

1. Die Tätigkeit einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung stellt kein reguläres Arbeitsverhältnis dar. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II begründen vielmehr ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.

2. Die mit diesem öffentlichen Rechtsverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regelungen und nicht aus dem Arbeitsrecht.

3. Die Missachtung gesetzlicher Grenzen bei der Ausgestaltung der tatsächlichen Beschäftigung führt nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis, sondern macht die Durchführung der Arbeitsgelegenheit lediglich rechtwidrig.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in letzter Instanz darüber zu entscheiden, ob die Beschäftigung einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aufgrund der Vermittlung durch eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) an einen Dritten als Arbeitsverhältnis einzustufen war.

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