Einsicht des Arbeitgebers in die Betriebsratswahlakten

Nach § 19 WO besteht grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl. Das gilt jedoch nicht für Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, z.B. die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstandes versehenen Wählerlisten.

BAG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber verlangte vom Betriebsrat Einsicht in die gesamten Akten der letzten Betriebsratswahl. Zu diesem Zeitpunkt waren mehrere Monate seit der im Übrigen nicht angefochtenen Wahl vergangen. Nachdem der Betriebsrat ablehnte, versuchte das Unternehmen sein Anliegen mit Hilfe der Arbeitsgerichtsbarkeit durchzusetzen.

 

Entscheidung

Das BAG hat den Anspruch auf Einsichtnahme im vorliegenden Fall verneint.

Der nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber normierte Anspruch auf Einsicht in Wahlakten ergibt sich nach ganz herrschender Meinung aus § 19 WO. Gemäß dieser Bestimmung ist der Betriebsrat verpflichtet, die Wahlakten - also die gesamten Unterlagen zur Wahl - mindestens bis zum Ende seiner Amtszeit aufzuheben. Dies ermöglicht die Prüfung, ob die Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ergibt sich ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme, für die die Frage einer rechtswirksamen Betriebsratswahl von Bedeutung ist. Zu diesem Kreis gehört auch der Arbeitgeber.

Nach Auffassung der höchsten deutschen Arbeitsrichter ist das Recht auf Einsichtnahme zeitlich nicht auf die Dauer der zweiwöchigen Anfechtungsfrist (§ 19 Abs. 2 BetrVG) oder auf die Dauer des Anfechtungsverfahrens beschränkt. Dieses ist unter Berücksichtigung zweier Umstände auch geboten: Zum einen kann eine Betriebsratswahl auch nichtig sein, wobei im Gegensatz zur Anfechtung jedermann, der ein rechtliches Interesse an einer derartigen Feststellung hat, jederzeit ohne Beachtung einer Ausschlussfrist - damit auch noch kurz vor Amtsende - berechtigt ist, die Nichtigkeit der Wahl geltend zu machen. Auch hier kann zu einem sehr späten Zeitpunkt die Einsichtnahme in die Wahlakten erforderlich sein.

Zum anderen wird dem Arbeitgeber durch eine bis Amtsende des gewählten Betriebsrats zulässige Einsichtnahme die Kenntnis von etwaigen Verstößen gegen Wahlvorschriften ermöglicht. Hierdurch wäre er in der Lage, bei der nächsten Wahl Maßnahmen zu ergreifen, um solche zur Anfechtung berechtigende Fehler auszuschließen.

Klargestellt wurde vom 7. Senat allerdings auch, dass das uneingeschränkte Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme nicht für Bestandteile der Wahlakten gilt, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. So enthalten die Wahlakten nicht nur die bereits betriebsöffentlich bekannt gegebenen Unterlagen wie z.B. das Ausschreiben, sondern insbesondere auch wahlvorstandsintern bekannt gewordene Schriftstücke, wie die mit Stimmabgabevermerken versehenen Wählerlisten, die von den Briefwählern zurückgesandten Unterlagen oder aber Erklärungen einzelner Wahlberechtigter. Die Einsichtnahme des Unternehmers in derartige Unterlagen würde aber gegen den zwingend zu beachtenden Grundsatz der geheimen Wahl (§ 14 Abs. 1 BetrVG) - demzufolge die Stimmabgabe keinem anderen bekannt werden darf, um Wähler vor jeglichen sozialem Druck zu schützen - verstoßen. Zwar ermöglichen die Akten normalerweise keinen Rückschluss auf die konkrete Wahl, jedoch kann aus den mit Stimmabgabevermerken versehenen Wählerlisten auf die Wahlteilnahme geschlossen werden. Auch in der Nichtteilnahme kann eine durch das Wahlgeheimnis geschützte Entscheidung liegen. Briefwahlunterlagen oder Schreiben von Wahlberechtigten lassen im Einzelfall Rückschlüsse auf das jeweilige Wahlverhalten zu.

Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des berechtigten Interesses der Mitarbeiter an der möglichst vertraulichen Behandlung derartiger Unterlagen die arbeitgeberseitige Einsichtnahme in die gesamten Wahlakten nur zulässig ist, wenn gerade diese "sensiblen" Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsgemäßigkeit der Wahl notwendig sind. Diese Notwendigkeit muss jeder Arbeitgeber darlegen, was im vorliegenden Fall nicht erfolgte.

 

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Konsequenzen

Das BAG hat den grundsätzlichen Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten des Arbeitgebers bis zur Beendigung der Amtszeit des gewählten Gremiums bejaht. Personalverantwortliche können nunmehr unter Hinweis auf diese Entscheidung vom Betriebsrat die Einsichtnahme problemlos entgegen der bisherigen Mindermeinung auch außerhalb der Anfechtungsfrist einfordern.

Der Anspruch auf Einsichtnahme setzt nicht voraus, dass gegenüber dem Betriebsrat ein etwaiges besonderes Interesse geltend gemacht wird bzw. Anhaltspunkte für die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl dargelegt werden müssen.

Im Übrigen steht ein Einsichtrecht auch jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu.

Praxistipp

Derzeit finden die regulären Betriebsratswahlen statt. Die Einsichtnahme in die Wahlakten kann dazu beitragen, dass eine Klärung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberseite um-strittener Fragen, wie z.B. nach dem Status als Arbeitnehmer/leitender Angestellter, möglich ist. Im Einzelfall können die bei der letzten Betriebsratswahl getroffenen Entscheidungen und die Begründung derselben zur Klärung herangezogen werden. Wer als Personalverantwortlicher für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl auch Unterlagen benötigt, welche durch das Wahlgeheimnis besonders geschützt sind, sollte dieses zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten dem Betriebsrat schriftlich, ausführlich und eingehend darlegen.

RA Wolf-Dieter Rudolph, Berlin

Redaktion (allg.)

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