Einsichtsrecht des Betriebsrats in Gehaltslisten

Das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten verstößt weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutzrecht, auch wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Einsicht in ihre Unterlagen widersprochen hat.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 18. April 2012 – 16 TaBV 39/11 (n. rk.)

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber betreibt eine neurochirurgische Klinik, in der mehrere Haustarifverträge gelten. Ein Teil der 120 Mitarbeiter wird außertariflich vergütet, teilweise unter Beteiligung am ärztlichen Liquidationserlös. Der Betriebsrat verlangte die Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten inklusive sämtlicher Lohnbestandteile für April 2010, ausgenommen leitende Angestellte. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass - unstreitig - fast die Hälfte der Beschäftigten der Einsichtnahme in ihre Lohnunterlagen widersprochen habe.

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