Erfüllung von Resturlaubsansprüchen durch Freistellung
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Erfüllung von Resturlaubsansprüchen durch Freistellung
Problempunkt
Resturlaubsansprüche werden mit einer unwiderruflichen Freistellungserklärung wirksam auf die Freistellungszeit angerechnet und damit gem. §?362 Abs.?1 BGB erfüllt. Die Erfüllungswirkung setzt nicht voraus, dass die Erklärung des Arbeitgebers erkennen lässt, an welchen Tagen der Mitarbeiter zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub freigestellt sein soll.
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