Direkt zum Inhalt

Fälligkeit bei Freistellung von Ansprüchen Dritter

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
Lesedauer: ca. 4 Minuten

Fälligkeit bei Freistellung von Ansprüchen Dritter

Problempunkt

Das BAG hatte über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freistellung und die Frage, wann dieser fällig wird, zu entscheiden. Der Kläger ist Leitender Arzt bei der beklagten Frauenklinik. Diese stellt ihre Ärzte auch bei grob fahrlässigem Handeln von der Haftung gegenüber Dritten frei. Der Arbeitsvertrag des Klägers nimmt u. a. auf § 70 BAT Bezug.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.

Premium