Fehlleistung einer Kassiererin
Problempunkt
Die 1962 geborene Arbeitnehmerin ist seit 1996 bei der Beklagten, die einen Supermarkt betreibt, als Verkäuferin tätig. Die Verkäuferinnen werden sowohl zum Auffüllen der Regale im Markt als auch zum Kassieren eingesetzt. Laut Arbeitsanweisung Nr. 518 haben die Kassierkräfte darauf zu achten, dass der Kunde die zu bezahlende Ware (außer Großgebinde) vollständig auf das Kassierband legt. Tut er dies nicht von selber, ist er höflich dazu aufzufordern. Kommt er der Aufforderung nicht nach, haben die Kassierkräfte die im Einkaufswagen verbliebenen Artikel auf Art und Menge zu prüfen und vollständig zu registrieren.
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Redaktion (allg.)
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