Feststellungsinteresse
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Feststellungsinteresse
Problempunkt
Die Klägerin war seit Juli 1982 als Sprecherin und Übersetzerin beim Beklagten, einem Rundfunksender, beschäftigt. In den Anstellungsverträgen wurde sie als freie Mitarbeiterin bezeichnet. Der Beklagte teilte ihr Anfang 1994 mit, er könne wegen wesentlicher Änderungen im Programmetat ihre Beschäftigung nach dem 1. September 1994 nicht mehr aufrecht erhalten.
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