Flashmob-Aufrufe im Arbeitskampf

Flashmob-Aktionen sind als Arbeitskampfmaßnahme nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers kann gerechtfertigt sein, wenn er die Möglichkeit hat, sich wirksam zu verteidigen, z. B. durch Ausübung seines Hausrechts oder eine vorübergehende Betriebsschließung.

(Leitsatz der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Gewerkschaft ver.di rief im Arbeitskampf zu einer sog. Flashmob-Aktion auf. Ziel war es, in den bestreikten Supermarktfilialen der im Handelsverband Berlin-Brandenburg (HBB) organisierten Arbeitgeber, den Geschäftsablauf zu stören. Dabei sollten auch von der Gewerkschaft unabhängige Personen, d. h. interessierte Dritte, durch den Kauf von Pfennigartikeln die Kassen blockieren oder voll befüllte Einkaufswagen stehen lassen. Die vorherigen Streikaufrufe der Gewerkschaft waren weitgehend erfolglos geblieben. Zudem hatten die Arbeitgeber deren Auswirkungen erfolgreich mit Zeitarbeitnehmer aufgefangen. Der HBB verlangte von ver.di, den Aufruf zu solchen Flashmob-Aktionen künftig zu unterlassen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Das BAG sieht Flashmob-Aktionen nicht als generell unzulässiges Kampfmittel an. Zwar können sie rechtswidrig sein, so dass die Arbeitgeberseite nach § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 823 BGB, Art. 9 GG aus eigenem Recht fordern darf, sie zu unterlassen. Jedoch stufte das Gericht die Aktion hier nicht als rechtswidrig ein.

Das Grundgesetz überlässt den Koalitionen die Wahl der Arbeitskampfmittel. Damit sind laut BAG alle Maßnahmen grundgesetzlich geschützt, die sich auf den Abschluss von Tarifverträgen richten, soweit sie geeignet und erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Das umfasst nicht nur bestimmte Formen des Streiks, sondern auch andere Kampfmittel. Dass sie nicht historisch gewachsen sind, macht sie nicht unzulässig. Die Tarifparteien können ihre Mittel den sich wandelnden Umständen anpassen. Auch die Einbeziehung außen stehender Dritter ist gedeckt. Die Motive der jeweiligen Teilnehmer sind irrelevant. Es kommt nur auf das von der Gewerkschaft verfolgte Ziel an.

Weiterhin begründete das BAG seine Entscheidung damit, dass ver.di das Gebot der fairen Kampfhandlung ausreichend beachtet hat. Zwar sind der Gewerkschaft und den Teilnehmern – anders als bei den klassischen Kampfmitteln – zunächst keine eigenen wirtschaftlichen Nachteile entstanden. Dies macht den Flashmob aber nicht grundsätzlich unzulässig. Entscheidend ist, dass die Kampfhandlung für den Arbeitgeber erkennbar war und er ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten besaß. Unschädlich ist dabei, dass die Situation durch die Einbeziehung Dritter schlechter kontrollierbar war. Der Arbeitgeber hätte sein Hausrecht ausüben oder seinen Betrieb kurzfristig schließen können. Er war zwar vielleicht nicht in der Lage, die Teilnehmer alle sofort zu identifizieren. Die meisten waren jedoch mit Plaketten ausgestattet und die anderen wurden im Verlauf der Aktion erkennbar.

Insbesondere die Betriebsschließung hält das BAG für ein gutes (Druck-) Mittel, weil hierdurch auch Arbeitnehmer, die sich nicht an der Aktion beteiligen, ihren Lohnanspruch verlieren. Dies ist jedoch nicht richtig. Sie entspricht vielmehr dem von den Gewerkschaften verfolgten Ziel. Dass der Arbeitgeber der Aktion wirkungsvoll begegnen kann, ändert nichts daran.

Schließlich stellen Flashmobs weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar noch sind Straftatbestände (§§ 123, 240 oder 303 Strafgesetzbuch) verwirklicht. Insgesamt sind sie daher zulässig und die Klage auf generelle Unterlassung war abzuweisen. Gegen das Urteil hat der HBB mittlerweile Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt.

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Konsequenzen

Bisher griffen die Gewerkschaften im Arbeitskampf vor allem auf den Streik zurück. Durch das Urteil hat das BAG nunmehr ein Kampfmittel gebilligt, das in Qualität und Charakter recht deutliche Unterschiede zu den bisherigen Möglichkeiten aufweist. Beim Streik üben grundsätzlich nur die Arbeitnehmer des bestreikten Betriebs Druck auf den Arbeitgeber aus. Dagegen stehen für einen Flashmob weitaus mehr und gänzlich unbeteiligte Personen zur Verfügung. Die Gewerkschaft kann aus einer anonymen Masse interessierter Personen schöpfen. Dabei ist auch für sie zunächst nicht vorhersehbar, wie viele dem Aufruf folgen werden. Die Anonymität begründet jedoch eine erhöhte Missbrauchsgefahr. Das Urteil verkennt außerdem, dass es den Gewerkschaften selbst an Mitteln fehlt, alle Teilnehmer der Aktionen zu steuern und zu verhindern, dass sie trotz gegenteiliger Anweisungen Sachen beschädigen.

Es bleibt u. E. äußerst zweifelhaft, ob Kampfmittel, die die Gefahr der Schädigung von Rechtsgütern bergen und schwer kontrollierbar sind, noch als zulässig anzusehen sind. Ferner scheint das Gebot der fairen Kampfmittel gestört, weil die Gewerkschaft weitgehend ohne Selbstschädigung und mit Hilfe von Dritten, die nicht der Koalition angehören, empfindlichen Druck ausüben kann.

Das BAG hat durch die Billigung der Flashmob-Aktionen eine „Entgrenzung“ der Arbeitskampfmittel begründet. Es ist nicht überzeugend, den Arbeitgeber auf eine selbst schädigende Maßnahme in Form der kurzfristigen Schließung des Ladenlokals zu verweisen. Das führt u. U. dazu, dass enttäuschte Kunden zur Konkurrenz abwandern und mehr Kosten statt Einsparungen entstehen. Vielmehr entspricht dieses „Gegenmittel“ genau dem Ziel der Gewerkschaft. Das Gebot der fairen Kampfführung scheint gerade nicht gewahrt.

Überraschend war die Entscheidung indes nicht. Das BAG hat auch schon in der Vergangenheit Aktionen gebilligt, die über den reinen Streik hinaus gingen und nicht direkt betroffene Arbeitnehmer involvierten. So hat das BAG z. B. schon früh Boykottaufrufe (Urt. v. 19.10.1976 – 1 AZR 611/75) und aktuell sogar Unterstützungsstreiks gebilligt (Urt. v. 19.6.2007 – 1 AZR 396/06, AuA 3/08, S. 180 f.). Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung das BVerfG vertreten wird.

Praxistipp

Die Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeber sind aufgrund des Charakters von Flashmob-Aktionen sehr eingeschränkt. Bis zur Entscheidung des BVerfG sollten sie jedoch im Einzelfall durchaus erwägen, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Thematik ist sehr umstritten. Daher ist es durchaus vorstellbar, dass sich Arbeitsgerichte einer anderen Auffassung anschließen. Insbesondere im Falle einer eskalierten Flashmob-Situation, z. B. bei Schäden an Waren, könnte ein Gericht solche Aktionen für unzulässig halten. Rechtlich ist zunächst beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen und in einem zweiten Schritt gegen die Aktionen im Hauptsacheverfahren zu klagen. Aus praktischer Sicht bieten sich außerdem folgende Reaktionsmöglichkeiten an:

> regelmäßig die einschlägigen Informationsseiten der Gewerkschaften in Bezug auf geplante Aktionen prüfen,

> Einsatzreserve von Aushilfen und Leiharbeitern organisieren, falls Ladenmitarbeiter selbst an den Aktionen beteiligt sind,

> Kunden Alternativ-Filialen für den Fall einer solchen Aktion aufzeigen und

> das Personal in der Filiale auf die Aktionen vorbereiten. Sollte eine Filiale von einer Flashmob-Aktion konkret betroffen sein, darf der Marktleiter Dritten gegenüber sein Hausrecht ausüben. Bei absehbar unmittelbar bevorstehenden Schäden, wenn die Teilnehmer z. B. Frischfleisch oder Tiefkühlkost einpacken oder zerbrechliche Artikel unsachgemäß behandeln, kann er auch die Polizei rufen. Da die Teilnehmer zunächst anonym und später mangels Teilnehmerliste nur sehr schwer aufzufinden sind, ist es für Strafanzeigen oder zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von großem Vorteil, die Schädiger schon vor Ort zu identifizieren. Für eine etwaige spätere Beweisführung kann der Arbeitgeber ggf. auch Videos der Überwachungskameras verwenden.

RAin Sonja Sehr, RA und FA für ArbR Oliver Zöll, White & Case LLP Frankfurt/Main

Redaktion (allg.)

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