Gegenstandswert der Anfechtung einer Betriebsratswahl
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Gegenstandswert der Anfechtung einer Betriebsratswahl
Problempunkt
Die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens trägt der Arbeitgeber. Das gilt nicht nur für die Kosten des beteiligten Wahlvorstands oder Betriebsrats, sondern auch für die Kosten von Arbeitnehmern, die ein Wahlanfechtungsverfahren durchführen (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Die Höhe der entstehenden Kosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens.
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