Gegenstandswert der Anfechtung einer Betriebsratswahl

1. Der Gegenstandswert eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

2. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Verfügungsverfahren ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine Befriedigungsverfügung handelt, die bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anfechtungsanspruch dauerhaft sichert.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2006 - 10 Ta 384/06 § 23 Abs. 3 RVG; § 19 BetrVG

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Problempunkt

Die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens trägt der Arbeitgeber. Das gilt nicht nur für die Kosten des beteiligten Wahlvorstands oder Betriebsrats, sondern auch für die Kosten von Arbeitnehmern, die ein Wahlanfechtungsverfahren durchführen (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Die Höhe der entstehenden Kosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Je höher der Gegenstandswert, umso höher auch die Kosten des Verfahrens.

Im vom LAG Hamm entschiedenen Fall ging es um eine einstweilige Verfügung, mit der die Antragsteller die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste zur Betriebsratswahl verlangten. Das Arbeitsgericht erließ die einstweilige Verfügung und setzte den Gegenstandswert auf 10.000 Euro fest. Gegen diese Wertfestsetzung legte der Verfahrensbevollmächtigte des Wahlvorstandes Beschwerde ein. Er begehrte, den Gegenstandswert auf 26.000 Euro festzusetzen, da der Betriebsrat aus 11 Betriebsratsmitgliedern besteht und ein Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gerechtfertigt sei.

Entscheidung

Das LAG gab der Beschwerde statt und setzte den Gegenstandswert mit 26.000 Euro fest.

Die Entscheidung beruht auf einer Verwechslung der Währung DM und Euro. Das LAG Hamm beruft sich auf die ständige Rechtsprechung einer Vielzahl von Landesarbeitsgerichten, die einheitliche Regeln für die Bemessung des Gegenstandswerts im Wahlanfechtungsverfahren erarbeitet haben. Nach dieser Rechtsprechung hängt der Gegenstandswert von der Zahl der Betriebsratsmitglieder des zu wählenden Betriebsrats ab. Bei einem Betriebsrat mit nur einem Mitglied beträgt der Gegenstandswert in der Regel 9.000 DM. Für jedes weitere Mitglied erhöht sich der Gegenstandswert in der Regel um 1.500 DM (LAG Berlin, Beschl. v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.3.1992 - 9 Ta 40/92; LAG Köln, Beschl. v. 10.10.2002 - 11 Ta 28/02). Bei dieser Berechnung, auf die sich das LAG Hamm ausdrücklich bezieht, beträgt der Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren 24.000 DM, d.h. 12.271 Euro. Wie das LAG Hamm auf einen Gegenstandswert von 26.000 Euro kommt, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es kann nur vermutet werden, dass das LAG von der anerkannten Berechnung nicht wesentlich abweichen wollte, jedoch eine Umrechnung der DM-Beträge in Euro vergessen hat. Das LAG nimmt auch keine Reduzierung des Gegenstandswerts im Hinblick darauf vor, dass es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren handelt. Im Verfügungsverfahren ist grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen, da der Rechtsstreit mit einer einstweiligen Verfügung nicht endgültig entschieden wird. Eine Ausnahme ist dann gerechtfertigt, wenn das Verfügungsverfahren die Streitfrage endgültig beendet. Das ist bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Fall, mit denen die Durchführung einer bestimmten Betriebsratswahl verhindert oder die Zulassung oder Nichtzulassung bestimmter Listen bei einer Betriebsratswahl begehrt wird.

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Konsequenzen

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist für die Kosten des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Da in solchen Gegenstandswertverfahren Entscheidungen des BAG selten sind, gibt es Rechtssicherheit nur, wenn die Landesarbeitsgerichte einheitliche Rechtsprechungslinien herausarbeiten. Die Entscheidung des LAG Hamm beruft sich in der Begründung auf eine einheitliche Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte. Die Entscheidung weicht aber im Betrag erheblich von der Rechtsprechung der anderen Landesarbeitsgerichte ab, weil der Währungsunterschied von DM und Euro nicht berücksichtigt wird.

Praxistipp

Arbeitgeber, die bei Wahlanfechtungsverfahren im Regelfall die Kosten beider Parteien tragen müssen, sollten beim Festsetzen des Gegenstandswerts aufpassen und nach Möglichkeit schon im Rahmen der Anhörung zur Festsetzung des Gegenstandswerts Einfluss auf das Verfahren nehmen. Sie sollten sich dabei nicht auf die Entscheidung des LAG Hamm, sondern auf die zitierten Entscheidungen des LAG Berlin, LAG Rheinland-Pfalz und LAG Köln beziehen.

RA Dr. Reinhard Möller, Rechtsanwälte Bartsch und Partner, Karlsruhe

Redaktion (allg.)

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