Geschlechtsbezogene Benachteiligung
Problempunkt
Die Parteien stritten darüber, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei der Bewerberauswahl gemäß § 15 Abs. 2 AGG zusteht. Die beklagte niedersächsische Stadt suchte eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte. Laut Stellenanzeige sollte ein Schwerpunkt der Tätigkeit in der Integrationsarbeit mit zugewanderten muslimischen Frauen und der Zusammenarbeit mit frauenrelevanten Organisationen liegen. Vorausgesetzt wurde ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung.
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