Geschlechtsbezogene Benachteiligung
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Geschlechtsbezogene Benachteiligung
Problempunkt
Die Parteien stritten darüber, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei der Bewerberauswahl gemäß § 15 Abs. 2 AGG zusteht. Die beklagte niedersächsische Stadt suchte eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte.
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