Heilung vermeintlicher Formfehler durch Stellungnahme des BR

1. Der Senat lässt offen, ob die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber bei einer geplanten Massenentlassung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB bedarf. Jedenfalls liegt eine Heilung durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor, wenn dieser durch ein nicht unterzeichnetes schriftliches Dokument unterrichtet wurde.

2. Bei einem geplanten Personalabbau, der auf einem unternehmenseinheitlichen Konzept beruht, ist der Gesamtbetriebsrat originär zuständig für den Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO, welcher dann die Stellungnahme ersetzt, § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, § 125 Abs. 2 InsO.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 20. September 2012 – 6 AZR 155/11

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Beabsichtigt der Arbeitgeber, einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu kündigen, ist stets zu prüfen, ob es einer Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 KSchG und einer Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG bedarf. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG wiederum Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige

Ob sich Verstöße gegen § 17 Abs. 2 und 3 KSchG auf die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen auswirken, hat der Senat bislang offen gelassen. Allerdings hat das BAG (Urt. v. 22.11.2012 - 2 AZR 371/11, vgl. dazu auch Hennes, AuA 2/14, S. 120) bereits entschieden, dass eine Kündigung nach § 134 BGB nichtig ist, wenn die erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet ist.

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung, die der beklagte Insolvenzverwalter infolge einer Betriebsänderung ausgesprochen hatte.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss der Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat, der von den drei betroffenen örtlichen Betriebsräten beauftragt wurde, einen Interessenausgleich mit Namensliste, die auch die Klägerin nannte. Der Gesamtbetriebsrat bestätigte im Interessenausgleich den Abschluss des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG. Die Vorinstanz konnte nicht feststellen, ob der Beklagte den Interessenausgleich vor der Unterzeichnung durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden bereits unterschrieben hatte. Der Beklagte fügte den Interessenausgleich seiner anschließenden Massenentlassungsanzeige bei und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, da mangels Schriftform keine wirksame Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige vorlag. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Das BAG hielt die Kündigung ebenfalls für wirksam. Ein möglicher Formfehler war durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in Form des Interessenausgleichs geheilt. Ob § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG die Schriftform i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB voraussetzt, ließ das BAG offen. Allerdings sind die in § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG verlangten Angaben gegenüber dem Betriebsrat in einem schriftlichen Text vor Erstattung der Anzeige zu dokumentieren. Der Zweck des Unterrichtungserfordernisses liegt darin, es der Arbeitnehmervertretung zu ermöglichen, konstruktive Vorschläge abzugeben, um die Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken. Hat der Betriebsrat die nötigen Angaben erhalten und bringt er zum Ausdruck, dass eine ausreichende Unterrichtung vorliegt, erklärt er auch, dass er keine weiteren Vorschläge unterbreiten kann oder will.

Es bedurfte weiterhin nicht einer Stellungnahme der örtlich zuständigen Betriebsräte, da der mit dem originär zuständigen Gesamtbetriebsrat geschlossene Interessenausgleich die Stellungnahme des „Betriebsrats“ i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG gem. § 125 Abs. 2 InsO ersetzte. Zwar regelt § 125 InsO nicht ausdrücklich, dass auch einem mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich diese Wirkung zukommt, allerdings sprechen der Wortlaut – § 125 Abs. 2 InsO enthält allein die Formulierung „Interessenausgleich“ – sowie Sinn und Zweck – schnelle Sanierungen müssen auch bei betriebsübergreifenden Betriebsänderungen möglich sein – für ein solches Verständnis. Die Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG konnte auch mit dem Interessenausgleichsverfahren verbunden werden, da eine gleichzeitige Erfüllung der gegenüber dem Betriebsrat bestehenden Verpflichtungen möglich ist. Diese Vorgehensweise stellt auch keine Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben dar.

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Konsequenzen

Die bei Massenentlassungen erforderliche Konsultation des Betriebsrats hat seit der „Junk“-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 27.1.2005 – C-188/03, AuA 4/05, S. 242) enorm an Bedeutung gewonnen. Insoweit ist es erfreulich, dass das BAG den Sinn und Zweck des Konsultationsverfahrens in den Vordergrund stellt und keine zu strengen Maßstäbe an die Form anlegt.

Allerdings ist bei der Erstellung der Massenentlassungsanzeige nach wie vor größte Sorgfalt geboten, da Verstöße gegen die Anzeigepflicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können. Die Heilung durch einen bestandskräftigen Bescheid der Agentur für Arbeit hat das BAG bereits verneint (BAG, Urt. v. 28.6.2012 – 6 AZR 780/10, AuA 1/13, S. 52) und vorliegend erneut bekräftigt.

Praxistipp

Die Unterrichtung des zuständigen Betriebsrats sollte – aufgrund der noch ungeklärten Frage des Schriftformerfordernisses – stets schriftlich erfolgen und auch noch vom Arbeitgeber unterschrieben werden, damit die Form nach § 126 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Sollte nämlich die abschließende Stellungnahme des Gremiums – und somit eine Heilung – ausbleiben, müsste das BAG die bislang nicht geklärte Frage entscheiden, mit der möglichen Konsequenz, dass ausgesprochene Kündigungen unwirksam sind.

Um eine fehlende Stellungnahme zu verhindern, sollte man im Falle eines Interessenausgleichs eine solche in diesen integrieren. Die Regelung sollte klar erkennen lassen, wann der Betriebsrat über die Pflichtangaben nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich unterrichtet wurde, welche Position er zu den beabsichtigten Kündigungen bezogen hatte, insbesondere ob und ggf. welche Möglichkeiten er sah, die anzuzeigenden Kündigungen zu vermeiden, und letztlich abschließend sein, mit dem Hinweis, dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist.

RAin und FAin für Arbeitsrecht Kerstin Hennes, Baker Tilly Roelfs, Frankfurt am Main

Redaktion (allg.)

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