Innerbetriebliche Stellenausschreibung ohne Befristungshinweis

1. Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung muss nicht auf die Befristung hinweisen. Ihr Zweck ist es, einen betriebsinternen Arbeitsmarkt zu eröffnen. Dazu ist die Angabe „un-/befristet“ nicht notwendig.

2. Die Entscheidung, ob eine Stelle befristet oder unbefristet besetzt wird, ist dem Arbeitgeber überlassen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nicht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 TaBV 37/11 (rk.)

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin unterhält eine Forschungseinrichtung sowie eine medizinische Klinik. Als eine Mitarbeiterin in Rente ging, schaltete sie in einer Tageszeitung eine Anzeige für ein/e Gesundheits- und Krankenpfleger/in. Gleichzeitig schrieb sie die Stelle durch Aushang innerbetrieblich aus. Am Ende entschied sie sich für eine externe Bewerberin und unterrichtete den Betriebsrat, § 99 BetrVG. Sie teilte ihm mit, sie beabsichtige, die Arbeitnehmerin befristet für ein Jahr einzustellen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung.

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