Kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Abmahnungen
Problempunkt
Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin die Übergabe von Kopien bereits erteilter sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer. Er war der Meinung, er benötige die Abmahnungen, um vor dem Ausspruch von Kündigungen regulierend und arbeitsplatzerhaltend eingreifen und auf das Unternehmen einwirken zu können. Die Vorlage sei auch erforderlich, um bestehende Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ausüben zu können. Den ihm von Arbeitnehmern in der Vergangenheit übergebenen Abmahnungen sei zu entnehmen, dass sie u. a.
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Redaktion (allg.)
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