Keine bezahlte Raucherpause aus betrieblicher Übung
Problempunkt
Der Kläger ist seit 1995 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt und verdient 2.119 Euro/Monat. In dem Betrieb hatte es sich eingebürgert, dass die Beschäftigten Raucherpausen einlegen, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Dementsprechend wurde für diese Raucherpausen auch kein Entgeltabzug vorgenommen. Zum 1.1.2013 trat eine Betriebsvereinbarung in Kraft, wonach das Rauchen nur noch in speziell ausgewiesenen Raucherzonen zulässig ist (§ 2 BV) und die Beschäftigten sich für die Dauer der Raucherpausen ausstempeln müssen.
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