(Keine) Inhaltskontrolle einer Vergütungsvereinbarung
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(Keine) Inhaltskontrolle einer Vergütungsvereinbarung
Problempunkt
Die Parteien stritten um die Vergütung nicht - gesondert - bezahlter Arbeitszeiten. Der Kläger, der bis September 2011 als Arbeitnehmer bei der Beklagten tätig war, schloss mit dieser - wie viele seiner Kollegen auch - im März 2009 eine Änderungsvereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag. Diese sah in Ziffer 1 eine Erhöhung des Stundenlohns von 3 % ab dem 1.4.2009 vor.
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