(Keine) Inhaltskontrolle einer Vergütungsvereinbarung

1. Formularklauseln, die den Umfang der Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung regeln, unterliegen als Hauptleistungsabrede nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. In der Bestimmung der Höhe der Vergütung werden die Arbeitsvertragsparteien nur durch verbindliche Mindestlöhne und die Grenze der Gesetz- und Sittenwidrigkeit beschränkt.

3. Allein aus der fehlenden Befristung einer vertraglichen Entgeltsenkung folgt – noch – keine Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung.

4. Ob zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der hierfür geschuldeten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis liegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der geschuldeten Arbeitsleistung und des dafür zu zahlenden Entgelts zu beurteilen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 5 AZR 792/11

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten um die Vergütung nicht - gesondert - bezahlter Arbeitszeiten. Der Kläger, der bis September 2011 als Arbeitnehmer bei der Beklagten tätig war, schloss mit dieser - wie viele seiner Kollegen auch - im März 2009 eine Änderungsvereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag. Diese sah in Ziffer 1 eine Erhöhung des Stundenlohns von 3 % ab dem 1.4.2009 vor. Ziffer 2 regelte, dass die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich betrug, hiervon allerdings nur 35 Stunden zu vergüten waren. Für die Differenz zur bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden war keine gesonderte Vergütung geschuldet.

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