Keine Mitbestimmung bei Versetzungen während Arbeitskampf

1. Zur Wahrung der Arbeitskampfparität sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dann eingeschränkt, wenn der Arbeitgeber ansonsten während eines laufenden Arbeitskampfs dadurch in seinen Kampfmaßnahmen gestört oder behindert würde.

2. Die Einschränkung der Mitbestimmung erfolgt, sofern die ernsthafte Beeinträchtigung der Kampffähigkeit des Arbeitgebers droht. Dies ist bei Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats der Fall, die Handlungsoptionen des Arbeitgebers an die Einhaltung von Fristen, die Zustimmung des Betriebsrats und/oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle knüpfen.

3. Will der Arbeitgeber arbeitswillige Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten in einen bestreikten Betrieb versetzen, ist er auf sofortiges Handeln angewiesen. In diesen Fällen entfällt daher das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats im abgebenden Betrieb gem. §§ 99 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber kann dann nicht auf das Verfahren nach § 100 BetrVG verwiesen werden. Weiterhin ist er aber zur Unterrichtung des Betriebsrats gem. § 80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 1 ABR 2/10

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Ein Unternehmen aus dem Lebensmittelgroßhandel mit eigener Logistik betreibt an einem Ort zwei Betriebe - seine Zentrale sowie ein Logistikzentrum. Als der Logistikbetrieb im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf um einen Flächentarifvertrag bestreikt wurde, erreichte der Arbeitgeber eine Beendigung des Streiks durch die Zusage einer 3,5%igen Lohnerhöhung - auch für den Fall eines niedrigeren Tarifabschlusses auf Verbandsebene. Sodann wurde das Logistikzentrum nochmals im Zusammenhang mit dem Kampf um einen Haustarifvertrag bestreikt.

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