Keine „Rettung“ einer unwirksamen Ausschlussklausel („Altvertrag“)

1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte zweistufige, für jede Stufe nur zweimonatige Ausschlussfrist für die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist unangemessen kurz und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

2. Der Arbeitsvertrag bleibt im Übrigen wirksam und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).Es gelten allein das gesetzliche Verjährungsrecht (§§ 194 ff. BGB) und die Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen (§ 242 BGB).

3. Für Arbeitsverträge, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden (sog. Altfälle), gilt nichts Anderes. Es kommen weder eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Ausschlussklausel noch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Der Umstand, dass die Parteien die §§ 305 ff. BGB bei Vertragsschluss nicht berücksichtigen konnten, begründet keine Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 28. November 2007 – 5 AZR 992/06

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der zwischen den Parteien im Jahr 2000 geschlossene Arbeitsvertrag enthält eine sog. zweistufige Ausschlussfrist. Danach muss jede Seite sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen. Lehnt die Gegenseite ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen, ist innerhalb von zwei weiteren Monaten Klage einzureichen.

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