Keine Vergütung für BR-Mitglieder mit Restmandat
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Keine Vergütung für BR-Mitglieder mit Restmandat
Problempunkt
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Schließung eines Betriebs durch den Arbeitgeber im Januar 2002. Obwohl der Betriebsratsvorsitzende Ende Dezember 2001 und die stellvertretende Vorsitzende Ende Dezember 2002 in den Ruhestand eingetreten waren, übten beide noch nach der Betriebsschließung ihre Betriebsratsämter aus.
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