Klage nach dem BeschFG

1. Die Klagefrist des § 1 BeschFG ist nicht nur bei Befristungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz, sondern auch bei Befristungen nach anderen Vorschriften und Grundsätzen zu beachten. 2. Arbeitnehmer, die die Wirksamkeit der Befristung in einem Arbeitsvertrag nach dem 1. Oktober 1996 gerichtlich überprüfen lassen wollen, müssen die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG einhalten. 3. Die Klagefrist begann für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1996 aufgrund einer Befristung enden sollte, am 1. Oktober 1996. Die Fiktionswirkung des § 1 BeschFG i. V. mit § 7 KSchG trat mit Ablauf des 21. Oktober 1996 ein.

BAG, Urteil vom 20. Januar 1999 - 7 AZR 715/97 § 1 Abs. 5 Beschäftigungsförderungsgesetz i. d. F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes v. 25.9.1996; § 7 KSchG

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Problempunkt

Die Klägerin war beim beklagten Land befristet als Lehrerin tätig. Am 12. Juni 1996 teilte man ihr mit, dass das Arbeitsverhältnis wie vereinbart am 3. August 1996 ende. Nach mehrfacher Bewerbung um Weiterbeschäftigung, vertröstete sie das Landesschulamt am 8. Oktober, sie solle sich bis zu Beginn des Schuljahres 1997 gedulden.

Mit der am 8. November 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Nach Ansicht des Landes war die vereinbarte Befristung gemäß § 7 KSchG i. V. mit § 1 BeschFG wirksam, weil nicht rechtzeitig Klage erhoben und das Klagerecht verwirkt wurde. Mit Einführung einer einheitlichen Frist für alle Klagen gegen die Unwirksamkeit einer Befristung werde auch dem Interesse nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung getragen.

Entscheidung

Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies sie ab. Die von der Klägerin eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

Bezüglich der Prozessverwirkung ließ der erkennende Senat offen, ob die Befugnis, einen anderen zivilrechtlich vor Gericht zu belangen, denselben Voraussetzungen unterliegt wie die materiell-rechtliche Verwirkung eines Anspruchs nach § 242 BGB. Das Bundesarbeitsgericht sah die Einlassung des Landes vom Oktober als zumutbar an. Das Land sei mit dem Streitstoff vertraut gewesen und hätte den Sachverhalt auch bei einer Klageerhebung im ersten Halbjahr des nächsten Schuljahres ordnungsgemäß aufarbeiten können.

Wie das Landesarbeitsgericht ging auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Befristung gemäß § 7 KSchG i. V. mit § 1 Abs. 5 BeschFG als wirksam gilt, da die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG auch bei Arbeitsverträgen einzuhalten ist, die nicht nach den Bestimmungen des BeschFG befristet sind. Obwohl nicht eindeutig aus dem Wortlaut erkennbar, ergebe sich dies unmittelbar aus dem Gesetz. Sowohl Systematik, Sinn und Zweck der Vorschriften sowie die Gesetzesbegründung sprechen für die Anwendbarkeit der Klagefrist auf alle Befristungsarten. Denn der Gesetzgeber habe die Klagefrist nicht nach den Absätzen 1 bis 3 in das Gesetz eingeführt, sondern nach Absatz 4, der auf sonstige Befristungsmöglichkeiten außerhalb des Gesetzes hinweist. Ferner spreche für die Anwendung die Fassung des § 1 Abs. 6 BeschFG, wonach die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG unbegrenzt gelte. Da die Befristungsregeln in § 1 Absätze 1 bis 3 begrenzt gelten, wäre bei einem anderen Verständnis der Norm die auf Dauer angelegte Klagefrist ab dem Jahr 2001 ohne Anwendungsbereich.

Schließlich berief sich der Senat auf die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Dr 13/4612, S. 17), die ebenfalls davon ausgeht, dass unabhängig vom Befristungsgrund, die Dreiwochenfrist einzuhalten sei.

Um eine Rückwirkung des Gesetzes zu vermeiden, nahm das BAG eine verfassungskonforme Auslegung vor. So soll die erst seit 1. Oktober 1996 einzuhaltende Klagefrist für alle Arbeitsverhältnisse, die bis einschließlich 30. September 1996 enden sollten, erst mit Beginn des 1. Oktober 1996 anlaufen, um eine gleichmäßige Überlegungsfrist von drei Wochen ab Inkrafttreten des Gesetzes zu wahren. Dies gelte sowohl für Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem 10. und 30. September 1996 als auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 10. September 1999 enden sollten. Denn die Auslegung gebiete, dass alle Arbeitnehmer, die nach Inkrafttreten des Gesetzes die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen wollen, die gleichen Überlegungsfristen haben. Bei Annahme einer am vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses anlaufenden Frist hätten die Arbeitnehmer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unterschiedliche Überlegungsfristen. Eine derartige Ungleichbehandlung wäre nach Ansicht des Senats mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

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Konsequenzen

Praxistipp

Durch die gesetzliche Normierung der Klagefrist wurde der Streit um die Anwendung der Frist des § 4 KSchG bei Klagen gegen unwirksame Befristungen und die früher ablehnende Rechtsprechung (Urt. v. 7.3.1980, AP Nr. 54 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag) überholt. Seit Einführung des § 1 Abs. 5 BeschFG muss bei allen Klagen gegen unwirksame Befristungen die Klageerhebung spätestens innerhalb von drei Wochen ab Ende des Befristungszeitraumes erfolgen. Dem Arbeitnehmer bleibt jedoch weiterhin die Möglichkeit, bereits nach Abschluss des befristeten Vertrages feststellen zu lassen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Alexandra König, Halle (Saale)

Redaktion (allg.)

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