Kontinuität des BR kann Sachgrund für Befristungsverlängerung sein

1. Die in § 14 Abs. 1 TzBfG genannten Sachgründe sind nicht abschließend. Als sonstiger Sachgrund kommt die personelle Kontinuität des Betriebsrats in Betracht. Diese wird nicht nur vom Gesetzgeber (§ 15 KSchG; § 103 BetrVG) geschützt; sie liegt auch im Interesse des Arbeitgebers.

2. Für die Frage der Wirksamkeit einer Befristung wegen personeller Kontinuität des Betriebsrats ist maßgeblich, ob die Befristung bis zum Ende der regulären Amtszeit andauert. Ist die vorgesehene Befristung kürzer, kann sie nur im Ausnahmefall als Sachgrund wegen der personellen Kontinuität des Betriebsrats die Befristung rechtfertigen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 10. Januar 2016 – 7 AZR 340/14

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

In einem Unternehmen der Personalvermittlung mit mehr als 400 Arbeitnehmern sind rund 80 % der Arbeitsverhältnisse befristet. Der für dieses Unternehmen abgeschlossene Mantelhaustarifvertrag macht von der Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Gebrauch und gestattet die bis zu sechsmalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zur Gesamtdauer von insgesamt vier Jahren.

Im Juli 2011 wurde in dem Unternehmen erstmals ein Betriebsrat aus elf Mitgliedern gewählt. Schon am 1.11.2011 bestand das Betriebsratsgremium – aufgrund Befristung ausgeschiedener Mitglieder – nur noch aus neun Köpfen, von denen vier unbefristet und fünf befristet beschäftigt waren. Zum 31.12.2011 schied ein weiteres befristetet beschäftigtes Betriebsratsmitglied aus. Auch der Kläger war seit dem Jahr 2010 befristet beschäftigt. Seine Befristung hatte der Arbeitgeber zuvor bereits fünfmal verlängert. Er verlängerte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger um ein weiteres Jahr und stützte dies ausdrücklich auf den Sachgrund „Etablierung und Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Prozesse“. Die reguläre Amtszeit hätte am 31.5.2014 geendet. Anfang 2013 bestand der Betriebsrat nur noch aus vier Mitgliedern; die übrigen vier, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31.12.2012 befristet waren, erhoben Entfristungsklage. Sie machten geltend, der Sachgrund „personelle Kontinuität des Betriebsrats“ sei kein Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG, weshalb – mangels zulässiger Verlängerung – ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bestehe. Hilfsweise machten sie den Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags geltend.

Entscheidung

Während die ersten beiden Instanzen die Klagen abgewiesen hatten, gab das BAG der Revision statt und verwies den Rechtsstreit zur Entscheidung zurück an das Landesarbeitsgericht.

Der 7. Senat vertritt die Rechtsauffassung, dass die Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsratsgremiums in der Tat einer der sonstigen Sachgründe gem. § 14 Abs. 1 TzBfG ist. Das BAG verweist insoweit auf seine dahingehende Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG. Bereits damals war dieser Sachgrund anerkannt; nach einhelliger Auffassung sollten durch die Neufassung des TzBfG die vom Gericht hergebrachten und anerkannten Sachgründe nicht abgelöst werden.

Die Erfurter Richter führten im Übrigen aus, dass die Befristung zur Sicherung der personellen Kontinuität des Gremiums im Interesse des Arbeitgebers ist. Er hat danach ein Interesse an einem arbeitsfähigen Betriebsrat und an der Vermeidung von (kostenpflichtigen) vorgezogenen Neuwahlen während der laufenden Amtsperiode. Allerdings – so das BAG – muss beim Sachgrund auch die Dauer der Befristung berücksichtigt werden. Zwar wird bei der Entfristungsklage grundsätzlich nur die Existenz des Sachgrundes, nicht aber die Legitimation der Befristungsdauer geprüft; es muss aber im Hinblick auf die Dauer der Befristung geprüft werden, ob diese ggf. den geltend gemachten Sachgrund konterkariert. Im vorliegenden Fall sollte die Befristung bereits zum 31.12.2012 – also fast 1 ½ Jahre vor Ablauf der regulären Amtszeit – enden. Der 7. Senat konnte daher nicht erkennen, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um ein Jahr tatsächlich der personellen Kontinuität des Betriebsrats dienen konnte und sollte.

Gleichwohl verwies das BAG den Rechtsstreit zurück an das LAG. Es gab ihm die Prüfung der Frage auf, ob bei Vereinbarung der sachbegründeten Verlängerung zugleich ausdrücklich oder stillschweigend eine Rechtfertigung der Befristung ohne Sachgrund entsprechend des Mantelhaustarifvertrags ausgeschlossen worden ist. Diese Regelung nämlich hätte die letzte Befristung noch gedeckt und umfasst. Es muss also klargestellt werden, ob die Parteien die Befristung unter allen denkbaren Gesichtspunkten rechtfertigen wollten oder ob es ihnen ausschließlich auf die Rechtfertigung der Befristung mit einem bestimmten – und auch nicht hilfsweise mit einem anderen – Sachgrund ankam.

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Konsequenzen

Dogmatisch ist dem BAG beizupflichten, wenn es den Kanon der Sachgründe in § 14 Abs. 1 TzBfG für nicht abschließend erklärt. Dies ist ständige Rechtsprechung. Ebenso ist es zutreffend und (fast) allgemeine Meinung, dass die bereits vor Inkrafttreten des TzBfG von der Rechtsprechung entwickelten Sachgründe auch nach dessen Inkrafttreten weitergelten sollten. Ernsthaft angezweifelt werden kann allerdings, ob sich die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds tatsächlich mit der personellen Kontinuität des Gremiums rechtfertigen lässt. So richtig es ist, dass (u. U.!) die personelle Kontinuität des Betriebsratsgremiums im Interesse des Arbeitgebers sein mag, so zweifelhaft ist es doch, die Entscheidung über die Verlängerung und damit die Kontinuität so ohne Weiteres in seine Hände zu legen. Dies gilt umso mehr, als die Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern gem. § 78 BetrVG explizit untersagt ist. Es liegt auf der Hand, dass die Verlängerung der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds – wegen seiner Betriebsratsmitgliedschaft – eine Besserstellung gegenüber Arbeitnehmern bedeutet, die eben nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund verweisen können. Hier wäre eine größere Zurückhaltung wünschenswert.

Praxistipp

In der Praxis wird die Entscheidung des BAG dazu führen, dass Unternehmen sich vermehrt den außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungen von befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern stellen müssen, die – unter ausschließlichem Hinweis auf diese Tätigkeit – ihre unbefristete Beschäftigung verlangen. Das passt nicht in den Wertekanon des BetrVG und führt zu weiteren, unnötigen Belastungen des Betriebsklimas.

RA und FA für Arbeitsrecht Bernd Weller, Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, Frankfurt am Main

Redaktion (allg.)

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