Kosten für Berufskleidung

1. Schreiben gesetzliche Bestimmungen das Tragen von Schutzkleidung vor, muss der Arbeitgeber diese kostenfrei zur Verfügung stellen.

2. Fehlt eine derartige gesetzliche Bestimmung, kann das Unternehmen die Kosten für die Anschaffung und Pflege der Berufskleidung grundsätzlich auf die Arbeitnehmer überwälzen. Eine entsprechende Vertragsklausel darf die Mitarbeiter aber nicht unangemessen benachteiligen und muss die Pfändungsfreigrenzen beachten.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Mitarbeiterin ist beim Arbeitgeber in einem Verbrauchermarkt als Einzelhandelskauffrau im Bereich Obst und Gemüse beschäftigt. Nach dem zugrunde liegenden Formulararbeitsvertrag muss sie die Berufskleidung, die das Unternehmen zur Verfügung stellt, tragen und sich an den Kosten der Anschaffung und Pflege beteiligen. Ihr monatliches Nettoentgelt betrug im streitigen Zeitraum rund 800 Euro. Hiervon zog der Arbeitgeber die Kostenbeteiligung für die Kleidung von 7,05 Euro pro Monat ab (sog. "Kittelgeld").

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