Kündigungsschutz – Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit
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Kündigungsschutz – Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit
Problempunkt
Am 15.5.2010 schloss die Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten, wonach sie „ab dem 15.5.2010“ als Krankenpflegerin eingestellt wurde. Auf Wunsch der Klägerin erfolgte die Arbeitsaufnahme erst am 26.5.2010. Die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung nahm die Beklagte am 25.5.2010 rückwirkend zum 15.5.2010 vor.
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