Mitbestimmung bei Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten

Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn das Umkleiden ausschließlich dem Bedürfnis des Arbeitgebers dient.

Daran fehlt es, wenn die Dienstkleidung nicht besonders auffällig ausgestaltet ist oder wenn der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, die Dienstkleidung bereits zu Hause anzulegen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Beschluss vom 17. November 2015 – 1 ABR 76/13

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. In einer Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass bestimmte Mitarbeiter verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen, damit gegenüber Außen­stehenden ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht. Den Arbeitnehmern ist es freigestellt, ob sie die Dienstkleidung bereits zu Hause oder erst im Betriebshof der Arbeitgeberin anlegen.

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