Problempunkt
Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. In einer Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass bestimmte Mitarbeiter verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen, damit gegenüber Außenstehenden ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht. Den Arbeitnehmern ist es freigestellt, ob sie die Dienstkleidung bereits zu Hause oder erst im Betriebshof der Arbeitgeberin anlegen.
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Redaktion (allg.)
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Problempunkt
Die beiden klagenden Arbeitnehmer sind als Wachpolizisten bei dem beklagten Land als Objektschützer angestellt. Der
Problempunkt
Die antragsstellende Arbeitgeberin erbringt Fahrdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr in Berlin. Sie ist im
Zwecke und Modelle
Die Anschaffung von Arbeitskleidung dient regelmäßig zwei Zwecken:
- Aus Arbeitsschutz-
Vergütungsfragen nicht gesetzlich geregelt
Das ArbZG ist ein öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht. Es beruht auf einer
Problempunkt
Zahlreiche Arbeitnehmer sind bei der Arbeitgeberin im Homeoffice tätig. Die Arbeitgeberin hat diesen nunmehr einen
Problempunkt
Der Antragsteller ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin ordnungsgemäß gebildete Betriebsrat. Er macht die Verletzung