Mitbestimmung beim Mitarbeiterjahresgespräch

1. Die Einführung von Mitarbeiterjahresgesprächen ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Mitarbeiterjahresgespräche sind weder gesetzlich noch tariflich in der M+E-Industrie Hessen geregelt. Die Mitbestimmung ist daher nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen.

3. Eine Betriebsvereinbarung über Mitarbeiterjahresgespräche verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 oder 2 Abs. 1 GG.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hessen, Urteil vom 6. Februar 2012 – 16 Sa 1134/11 (rk.)

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Mitarbeiterin ist als Sachbearbeiterin beim Arbeitgeber, einem tarifgebundenen Betrieb der Metall- & Elektroindustrie Hessen beschäftigt. Dieser hat das Entgeltrahmenabkommen (TV ERA) eingeführt. Im Betrieb gibt es keine methodisch individuelle Leistungsbeurteilung gem. § 8 TV ERA. Mit dem Betriebsrat wurde eine Betriebsvereinbarung über das Mitarbeiterjahresgespräch abgeschlossen. Diese regelt, dass die Ergebnisse der Mitarbeitergespräche keinen Einfluss auf das Entgelt der Arbeitnehmer haben. Zudem sind die Gespräche vertraulich.

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