Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Gewerkschafter
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Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Gewerkschafter
Problempunkt
Die klagende Gewerkschaft beantragte, abstrakt feststellen zu lassen, dass sie während der Mittagsöffnungszeiten der Kantine durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte Werbematerial zur Mitgliederwerbung verteilen darf. Das Arbeitsgericht Frankfurt und das Hessische Landesarbeitsgericht gaben der Gewerkschaft Recht.
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