Direkt zum Inhalt

Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Gewerkschafter

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
Lesedauer: ca. 4 Minuten

Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Gewerkschafter

Problempunkt

Die klagende Gewerkschaft beantragte, abstrakt feststellen zu lassen, dass sie während der Mittagsöffnungszeiten der Kantine durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte Werbematerial zur Mitgliederwerbung verteilen darf. Das Arbeitsgericht Frankfurt und das Hessische Landesarbeitsgericht gaben der Gewerkschaft Recht.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.

Premium