Mützenpflicht für Piloten – Eine Frage der Gleichbehandlung

1. Bei der Ausgestaltung von Vorschriften über die Dienstkleidung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach §  87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn die Dienstkleidung dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern.

2. Nach §  75 BetrVG haben die Betriebsparteien bei Betriebsvereinbarungen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Wenn die Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Pflichten vorsieht, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist der mit der Regelung verfolgte Zweck.

3. Bei einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach Piloten während des Flugeinsatzes zum Tragen der Mütze verpflichtet sind, während dies Pilotinnen freigestellt bleibt, ist die Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen sachlich nicht gerechtfertigt und unwirksam, wenn es dem Arbeitgeber nur darum geht, dass das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit durch Tragen der Cockpit-Mütze als solches wahrgenommen wird.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 30. September 2014 – 1 AZR 1083/12

1106
Bild: beeboys/stock.adobe.com
Bild: beeboys/stock.adobe.com

Problempunkt

Arbeitgeber und Betriebsrat hatten eine „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“ abgeschlossen, die Regelungen zur Uniform des Flugpersonals vorsah. Zweck sollte es sein, mit der Uniform der Öffentlichkeit – insbesondere den Kunden – ein einheitliches Erscheinungsbild zu bieten und die Mitarbeiter als Repräsentanten der Arbeitgeberin zu kennzeichnen. Für Pilotinnen regelte die Betriebsvereinbarung, dass die Cockpit-Mütze getragen werden kann, aber nicht muss. Für die Piloten war hingegen geregelt, dass die Mütze in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen ist.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Mützenpflicht für Piloten – Eine Frage der Gleichbehandlung
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Zwecke und Modelle

Die Anschaffung von Arbeitskleidung dient regelmäßig zwei Zwecken:

  • Aus Arbeitsschutz-
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Arbeitgeberin und der in ihrem Betrieb gebildete Betriebsrat haben eine Betriebsvereinbarung zu variablen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Beteiligten – ein Versicherungsunternehmen und der Betriebsrat – streiten um Mitbestimmungsrechte bzw. Unterlassen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Jahresprämie für das Jahr 2018. Nach seinem Arbeitsvertrag

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung des im gewerblichen Bereich tätigen Klägers. Die Beklagte ist „Mitglied ohne

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter