„Objektive Eignung“ ist keine Voraussetzung für Anspruch nach § 15 AGG
Lesedauer: ca. 4 Minuten
„Objektive Eignung“ ist keine Voraussetzung für Anspruch nach § 15 AGG
Problempunkt
Im Fokus der medialen Wahrnehmung im Zusammenhang mit dem AGG stehen insbesondere sog. AGG-Hopper, d. h. Personen, die sich um offene Stellen bewerben – nicht, um diese tatsächlich anzutreten, sondern um aufgrund (vermeintlich) diskriminierender Aspekte abgelehnt zu werden sowie anschließend Entschädigungs- bzw. Schadensersatz geltend zu machen.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
