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„Objektive Eignung“ ist keine Voraussetzung für Anspruch nach § 15 AGG

Sikov/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten

„Objektive Eignung“ ist keine Voraussetzung für Anspruch nach § 15 AGG

Problempunkt

Im Fokus der medialen Wahrnehmung im Zusammenhang mit dem AGG stehen insbesondere sog. AGG-Hopper, d. h. Personen, die sich um offene Stellen bewerben – nicht, um diese tatsächlich anzutreten, sondern um aufgrund (vermeintlich) diskriminierender Aspekte abgelehnt zu werden sowie anschließend Entschädigungs- bzw. Schadensersatz geltend zu machen.

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