Objektive Vergütungserwartung für Überstunden
Problempunkt
Der Kläger war als Lagerleiter bei einer Spedition beschäftigt. Er erhielt ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800 Euro. Sein vorformulierter Arbeitsvertrag regelte: "4.1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. 4.3. Der Arbeitnehmer( in) ist bei betrieblicher Erfordernis auch zur Mehrarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit verpfl ichtet. 4.4. Der Arbeitnehmer erhält für die Über- und Mehrarbeit keine weitergehende Vergütung." Im April 2009 machte der Kläger erstmals gegenüber seinem Arbeitgeber die Vergütung für 968 Überstunden aus den Jahren 2006 bis 2008 geltend.
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Redaktion (allg.)
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Problempunkt
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