OT-Mitgliedschaft im Stufenmodell

1. Arbeitgeberverbände können in ihrer Satzung vorsehen, dass tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitgeber unter einem Dach organisiert sind (sog. Stufenmodell).

2. Die Satzung muss jedoch sicherstellen, dass OT-Mitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen haben. Dafür reicht auch eine sehr allgemein gehaltene, aber eindeutige Regelung aus, die die Befugnisse von OT- und Vollmitgliedern trennt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 4 AZR 256/09 u. a.

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Das BAG hatte in mehreren Verfahren zu beurteilen, ob die beklagte Arbeitgeberin wirksam von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft gewechselt war. Die gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter machten mit ihren Klagen Ansprüche auf tarifliche Leistungen aus einem 2006 abgeschlossenen Gehalts- und Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Sachsen-Anhalt geltend. Bereits 2001 hatte die Beklagte gegenüber dem Arbeitgeberverband den Ausschluss der Tarifbindung erklärt. Grundlage hierfür war eine Klausel in der Verbandssatzung, wonach die Mitglieder bei Tarifverträgen, die nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind, den Ausschluss der Tarifbindung erklären können. Laut der bis Mitte 2002 geltenden Fassung der Satzung sollte die Erklärung bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge wirken. Nach der Satzung sind nicht tarifgebundene Mitglieder nicht berechtigt, an Abstimmungen über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken. Die Kläger meinten, die Beklagte sei weiter an die Tarifverträge gebunden, da der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft unwirksam gewesen sei. Die Satzung des Verbands trenne nicht hinreichend klar die Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung (OT). Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Entscheidung

Das BAG bestätigte, dass die Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach dem 2006 abgeschlossenen Tarifvertrag haben. Die Beklagte war aufgrund ihrer 2001 gegenüber dem Arbeitgeberverband abgegebenen Erklärung wirksam in eine OT-Mitgliedschaft gewechselt und seitdem nicht mehr an die durch den (Tarif-) Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Arbeitgeberverbände können in ihrer Satzung eine OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell vorsehen, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt (BAG, Urt. v. 4.6.2008 – 4 AZR 419/07, AuA 7/09, S. 439). Die Satzung muss lediglich sicherstellen, dass OT-Mitglieder, die mit Tarifmitgliedern im Verband „unter einem Dach“ sind, auf tarifpolitische Entscheidungen keinen unmittelbaren Einfluss nehmen. Denn die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erfordert im Hinblick auf den Abschluss von Tarifverträgen einen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich der tariflichen Vereinbarungen (BAG, Urt. v. 22.4.2009 – 4 AZR 111/08, AuA 5/10, S. 312). Dies kann auch durch eine sehr allgemein gehaltene, aber eindeutige Regelung geschehen, die klar die Befugnisse von OTund Vollmitgliedern trennt.

Hier hatte der Arbeitgeberverband wirksam die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft geschaffen. Diese nutzte die Beklagte bereits durch ihren Wechsel 2001, weshalb sie an den 2006 abgeschlossenen Tarifvertrag nicht mehr gebunden war. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Übertrittserklärung nach der Satzung „bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“ wirkt. Diese Satzungsbestimmung ist nach ihrem Sinn und Zweck sowie dem tariflichen Gesamtzusammenhang nur als Hinweis auf die sich aus § 3 Abs. 3 TVG ohnehin ergebende Rechtslage zu verstehen.

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Konsequenzen

Die Entscheidung knüpft an die bisherige Rechtsprechung an. Damit der Arbeitgeber wirksam in eine OT-Mitgliedschaft wechseln kann, müssen die Verbände getrennt sein. Das erfordert eine differenzierte, deutliche Ausgestaltung der Verbandssatzung, damit die nicht tarifgebundenen Mitglieder keinen maßgebenden Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen (Tarifverhandlungen/- ergebnisse, Arbeitskampf) nehmen können. Sonst wird die Funktionsfähigkeit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie beeinträchtigt und das Verhandlungsgleichgewicht ist gestört. Diese satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen wirksamen Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft verletzen Arbeitgeber nicht in ihren Grundrechten auf Berufs- oder Koalitionsfreiheit, wie das Bundesverfassungsgericht kurz vorher entschieden hatte (Urt. v. 1.12.2010 – 1 BvR 2593/09). Will der Arbeitgeber tarifrechtlich wirksam während laufender Tarifverhandlungen innerhalb eines Arbeitgeberverbands von der Voll- in die OTMitgliedschaft wechseln, muss er bzw. sein Verband dies der Gewerkschaft mitteilen (BAG, Urt. v. 4.6.2008 – 4 AZR 419/07, a. a. O.)

Praxistipp

Auch wenn der Arbeitgeber seine Tarifbindung durch Wechsel in den OT-Verband abstreifen kann, muss er darauf achten, dass er sie nicht durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln weiter behält. Verweist ein nach dem 1.1.2002 geschlossener Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden, solange weder der Vertragswortlaut noch die Umstände bei Vertragsschluss Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Parteien nur eine Gleichstellungsabrede treffen wollten (BAG, Urt. v. 22.10.2008 – 4 AZR 793/07, DB 2009, S. 962).

RA Volker Stück, Aschaffenburg

Redaktion (allg.)

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