Personalverantwortung eines leitenden Angestellten

Der Status eines leitenden Angestellten kann sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG nicht aus einer Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ergeben, wenn die Anzahl der Mitarbeiter nur gering und der betreute Bereich zudem von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb ist.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 7 ABR 61/06

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Problempunkt

Der Arbeitnehmer ist in einem Krankenhaus mit insgesamt ca. 600 Mitarbeitern, darunter 80 Ärzten beschäftigt. Er steht als Chefarzt einer von acht medizinischen Abteilungen vor. Ihm sind in der geriatrischen Abteilung ein Oberarzt, drei Assistenzärzte und 26,5 Pflegekräfte unterstellt. Laut seinem Dienstvertrag ist er nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets berechtigt, ärztliche Mitarbeiter selbstständig einzustellen und zu entlassen. Der Betriebsrat des Krankenhauses sah in ihm trotz dieser Personalverantwortung keinen leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs.

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