Problempunkt
Der Arbeitnehmer ist in einem Krankenhaus mit insgesamt ca. 600 Mitarbeitern, darunter 80 Ärzten beschäftigt. Er steht als Chefarzt einer von acht medizinischen Abteilungen vor. Ihm sind in der geriatrischen Abteilung ein Oberarzt, drei Assistenzärzte und 26,5 Pflegekräfte unterstellt. Laut seinem Dienstvertrag ist er nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets berechtigt, ärztliche Mitarbeiter selbstständig einzustellen und zu entlassen. Der Betriebsrat des Krankenhauses sah in ihm trotz dieser Personalverantwortung keinen leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs.
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Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Der Kläger begehrte die Vergütung aus der Entgeltgruppe P 14. Denn er habe verschiedene organisatorisch getrennte Abteilungen neben der
Rechtsprechungsüberblick
Sozialversicherungspflicht einer ambulanten Krankenpflegerin (BSG, Urt. v. 19.10.2020 – B 12 R 17/19)
Das BSG bejahte eine
Ein leitender Angestellter eines Versicherungskonzerns klagte vor dem LAG Düsseldorf Vergütungsansprüche ein. Den „leitenden Angestellten“ rechnet der
Am 12. und 13. März fand im Steigenberger Hotel am Kanzleramt in Berlin sowie virtuell der 19. Kongress Arbeitsrecht statt. Die
„Das ist nicht Deine Aufgabe!“
Wie oft habe ich diesen Satz in Unternehmen gehört… Jemand entwickelt Eigeninitiative, die durchaus positiv ist, und
Problempunkt
Der Kläger ist bei dem beklagten Krankenhausbetreiber seit 1980 als Krankenpfleger beschäftigt. Im Jahr 2002 absolvierte