Recht auf Mitgliederwerbung im Betrieb
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Recht auf Mitgliederwerbung im Betrieb
Problempunkt
Die - mangels sozialer Mächtigkeit - nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung PEV wollte in einem Telekommunikationsunternehmen Mitgliederwerbung betreiben. Der im Betrieb West gewählte Betriebsrat führte seine Betriebsversammlungen nach §§ 43, 46 BetrVG regelmäßig in einem vom Unternehmen zu diesem Zweck gemieteten Schulungszentrum durch.
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