Schriftformwahrende Befristung bei Zeichnung „im Auftrag“
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Schriftformwahrende Befristung bei Zeichnung „im Auftrag“
Problempunkt
Die Parteien stritten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung am 31.12.2012 geendet hat. Der 1955 geborene Kläger wurde von der beklagten Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ zunächst befristet vom 1.3. bis 31.12.2011 als Arbeitsvermittler eingestellt.
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