Schwellenwert für eine Betriebsänderung

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Schwellenwertes in § 111 Satz 1 BetrVG sind Zeitarbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen.

BAG, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 1 AZR 335/10

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Nach § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern eine betriebsändernde Maßnahme mit dem Betriebsrat zu beraten. Das BAG musste sich nunmehr mit der Frage befassen, ob bei der Bestimmung des Schwellenwertes nur die eigenen Mitarbeiter oder auch die im Unternehmen eingesetzten Zeitarbeitskräfte mitzählen.

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