Problempunkt
Nach § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern eine betriebsändernde Maßnahme mit dem Betriebsrat zu beraten. Das BAG musste sich nunmehr mit der Frage befassen, ob bei der Bestimmung des Schwellenwertes nur die eigenen Mitarbeiter oder auch die im Unternehmen eingesetzten Zeitarbeitskräfte mitzählen.
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Problempunkt
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