Social Media: Daten löschen nach Ausscheiden

1. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, muss der Arbeitgeber die Daten des Mitarbeiters, die auf seiner Homepage veröffentlicht sind, umgehend löschen, z. B. Name oder Fotos. Sonst verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten.

2. Die Pflicht, die Daten zu löschen, besteht nicht nur für Mitarbeiterprofile, sondern auch für werbende Nachrichten, die über bloße Eintrittsmitteilungen hinausgehen, z. B. darüber, dass der Arbeitnehmer nunmehr einen bestimmten Unternehmensbereich verstärkt.

3. Es ist evident, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung nur für die Dauer der Beschäftigung gelten soll. Damit kann dieser sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam widerrufen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hessen, Urteil vom 24. Januar 2012 – 19 SaGa 1480/11

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Mitarbeiterin war von Mai bis Juli 2011 bei der beklagten Anwalts-/Steuerberaterkanzlei in Form einer BGB-Gesellschaft als Rechtsanwältin beschäftigt. Auf der Homepage der Kanzlei war während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ihr Profil mit Foto veröffentlicht. Im Nachrichtenbereich befand sich zudem eine Information, dass sie fortan das Anwaltsteam im Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht verstärkt. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Mitarbeiterin. Sie hatte die Angaben zu ihrem Profil selbst ausgearbeitet.

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