Sonderzahlung aufgrund konkludenter Abrede

1. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung aufgrund einer individuellen, arbeitsvertraglichen, konkludenten Abrede kann sich aus jährlichen Zahlungen einer Tantieme ergeben.

2. Das Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung ist nicht deshalb zu verneinen, weil Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgt sind. In diesem Fall kann dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Sonderzahlung entstanden sein, über dessen Höhe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu entscheiden hat.

3. Die Auslegung von individuellem Leistungsverhalten im Hinblick auf das Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung folgt nicht den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung enthält ein kollektives Element.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 10 AZR 251/12

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten um Sonderzahlungen. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 22.12.1995 enthielt u. a. folgende Regelung: "Herr J. erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 120.000 DM, das monatlich nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in zwölf gleichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit im ersten Jahr erfolgt die Zahlung einer Tantieme in Höhe von 10.000 DM brutto".

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