Täuschung über Qualifikation und Schlechtleistung

1. Täuscht ein Arbeitnehmer bei Eingehung eines Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber über seine Qualifikation, indem er ein gefälschtes Diplomzeugnis vorlegt, so ist er weder im Wege des Schadensersatzes noch bereicherungsrechtlich verpflichtet, die im Arbeitsverhältnis erhaltene Vergütung ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

2. Waren zusätzlich die Leistungen des Mitarbeiters im Arbeitsverhältnis mangelhaft, besteht auch kein Minderungsanspruch des Arbeitgebers.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2011 – 15 Sa 980/11 (n. rk.)

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Firma suchte einen Mitarbeiter für den Vertrieb. In der Stellenanzeige war als Ausbildungsgrad ein "Hoch- oder Fachhochschulabschluss" gefordert. Der Bewerber legte ein gefälschtes Diplomzeugnis in Kopie vor und wurde eingestellt. Gut zwei Monate später endete das Arbeitsverhältnis aufgrund Probezeitkündigung des Arbeitgebers. Dieser behauptete, die Arbeitsleistungen des Mitarbeiters seien unzureichend gewesen, und begründete dies mit konkreten Beispielen.

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Täuschung über Qualifikation und Schlechtleistung
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● Problempunkt

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, begehrt nach §§ 110, 111 SGB VII von der Beklagten zu 1, einem ihrer