Tendenzträgereigenschaft von Anzeigenredakteuren

Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben es gehört, eigene Texte zu verfassen sowie Beträge Dritter auszuwählen und zu redigieren, sind Tendenzträger.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 ABR 78/08

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin betreibt einen Zeitungsverlag. Sie beabsichtigte, vier Arbeitnehmer der "Redaktion für Verlagsbeilagen" zu einer Fortbildungsveranstaltung für ein Bildbearbeitungsprogramm zu entsenden. Im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung verweigerte der Betriebsrat zunächst seine Zustimmung. Die Arbeitgeberin vertrat daraufhin die Auffassung, es handele sich um eine mitbestimmungsfreie Bildungsveranstaltung für Tendenzträger und führte die Veranstaltung durch. Der Betriebsrat klagte beim Arbeitsgericht auf Unterlassung, zukünftig erneut Mitglieder der "Redaktion für Verlagsbeilagen" ohne seine Zustimmung zu schulen.

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