Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse
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Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse
Problempunkt
Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Hierzu gehört insbesondere, dass die Kasse Teile ihres Vermögens nur dann auf ein Trägerunternehmen zurück übertragen darf, soweit sie überdotiert ist.
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