Überstundenklage: Darlegungs- und Beweislast

1. Im Überstundenprozess genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern (1. Prüfungsschritt).

2. Ist streitig, ob der Arbeitnehmer Überstunden geleistet hat, muss der Arbeitnehmer nach der neueren Rechtsprechung des BAG nicht mehr von vornherein darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er während der Mehrarbeit verrichtet hat.

3. Die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb an seinem Arbeitsplatz begründet eine Vermutung dafür, dass die Überstunden zur Erledigung der Arbeit jeweils notwendig waren. Hierauf hat der Arbeitgeber substanziiert für jeden einzelnen Tag zu erwidern (2. Prüfungsschritt).

4. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer hat nicht in Anlagen, sondern im Schriftsatz selbst zu erfolgen. Dies gilt jedenfalls bei Anlagen, die nicht aus sich heraus verständlich sind.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2012 – 15 Ta 1766/12 (rk.)

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Mitarbeiter war jeweils befristet für einzelne Teile des Jahres 2009, 2010 und 2011 beim Arbeitgeber als Schaustellergehilfe tätig. Die Parteien hatten sich auf eine vierzigstündige Arbeitswoche bei einem Bruttogehalt von 700 Euro sowie einem sonstigen Sachbezug für kostenfreie Wohnung und Verpflegung i. H. v. 309,70 Euro geeinigt.

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