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Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB

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Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB

Problempunkt

Die Parteien stritten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers. Die 1979 geborene Klägerin war seit September 1998 zunächst im Rahmen einer dreijährigen Berufsausbildung bei der Beklagten beschäftigt.

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