Unfallversicherungsschutz bei unentgeltlicher Probearbeit

1. Eine unfallversicherte Beschäftigung liegt grundsätzlich immer nur dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis bei einer unentgeltlichen Probearbeit gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet.

3. Ob der Verletzte ein Entgelt erhalten hat, ist für die Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII – und grundsätzlich auch des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV – unerheblich.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 2 U 15/12

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Problempunkt

Der Kläger bezog Leistungen der Grundsicherung (SGB II) und bewarb sich um eine Stelle als Briefausträger bei dem privaten Zustelldienst T-GmbH. Vereinbart wurde, ihn vom 15.10. bis zum 17.10.2009 jeweils sechs Stunden täglich als Postzusteller ohne Anspruch auf ein Entgelt einzusetzen. Für den Fall der Bewährung wollte man dann einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen.

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