Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten
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Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten
Problempunkt
Ein gemeindlicher Kindergarten beschäftigte drei Arbeitnehmerinnen: Eine Erzieherin als Leiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 26 Stunden, eine pädagogische Hilfskraft mit 20 Stunden und die Klägerin als Erzieherin mit 23 Stunden. Weiterhin waren in der Gemeinde ein Gemeindearbeiter mit 38,5 Stunden und zwei geringfügig Beschäftigte tätig.
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