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Unternehmensweite Vermutungswirkung der Namensliste

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Unternehmensweite Vermutungswirkung der Namensliste

Problempunkt

Der Arbeitnehmer war in einem Interessenausgleich mit Namensliste i. S. d. § 1 Abs. 5 KSchG namentlich aufgeführt. Er klagte gegen seine Kündigung und machte geltend, in anderen Betrieben des Unternehmens gebe es geeignete freie Arbeitsplätze. Die Kündigung sei deshalb sozial ungerechtfertigt. Die Vermutung des § 1 Abs.

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