Unvererblichkeit von Urlaubsansprüchen
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Unvererblichkeit von Urlaubsansprüchen
Problempunkt
Der Ehemann der Klägerin war seit April 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Mitte April 2008 erkrankte er und war durchgängig bis zu seinem Tod Mitte April 2009 arbeitsunfähig. Erholungsurlaub war ihm weder für das Jahr 2008 noch für das Jahr 2009 gewährt worden.
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