Unwirksamkeit eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 BetrVG

1. Die aufgrund eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 BetrVG durchgeführte Betriebsratswahl ist anfechtbar, nicht aber nichtig.

2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 eröffnet keine Möglichkeit für unternehmensübergreifende Betriebsratsstrukturen; dies wird nur durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ermöglicht. Das Gleiche gilt für unternehmensübergreifende Gesamtbetriebsräte.

3. Andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen i. S. d. § 3 Abs.1 Nr. 3 BetrVG sind nur zulässig, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen, namentlich dass die Sachdienlichkeit für die Arbeitnehmervertretung auf Grund der unternehmens-/betriebs-/konzernspezifischen Besonderheiten bedingt ist.

4. Nur in Ausnahmefällen ist eine Betriebsratswahl nichtig – wenn jeglicher Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl fehlt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

In einer Unternehmensgruppe war eine Vielzahl von Betriebsstätten über ganz Deutschland verteilt; einige davon waren Gemeinschaftsbetriebe. Bis zum Jahr 2002/2004 war die Unternehmensstruktur in Regionalleitungen unterteilt. Ein Zuordnungstarifvertrag gem. § 3 BetrVG sah anstelle der gesetzlichen Betriebsratsstruktur unternehmensübergreifende Regionalbetriebsräte vor. Nach Beendigung der Regionalleitungsstruktur wurde der Zuordnungstarifvertrag von allen/einigen Unternehmen gekündigt - mit Wirkung zum 31.3.2010.

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