Urlaub und Elternzeit

1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Da aber nur ein entstandener Urlaubsanspruch gekürzt werden kann, folgt daraus, dass auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen, obwohl das Arbeitsverhältnis ruht.

2. § 17 Nr. 5 MTV, wonach bei einer Arbeitsleistung an weniger als drei Viertel der anfallenden Arbeitstage im Kalendermonat kein Urlaubsanspruch entsteht, gilt nicht für die Elternzeit. Er regelt nur Zeiträume fehlender Arbeitsleistung, in denen der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, zu arbeiten. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis jedoch.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 197/10

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist schwerbehindert und als Sachbearbeiter bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Ihm stehen jährlich 30 Arbeitstage gesetzlicher und tariflicher Erholungsurlaub sowie fünf Arbeitstage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gem. § 125 Abs. 1 SGB IX zu. Von Mitte August bis Mitte Oktober 2008 befand er sich in Elternzeit. § 17 Nr.

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