Problempunkt
Die Klägerin war von August 2005 bis Ende Januar 2007 für den Beklagten tätig. Ab dem 2.6.2006 war sie - über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis August 2007 - durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Sie verlangte nun die Abgeltung ihrer krankheitsbedingt nicht erfüllten Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.
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Redaktion (allg.)
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Problempunkt
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