Problempunkt
Die Arbeitsvertragsparteien können ein Arbeitsverhältnis ohne einen sachlichen Grund nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren befristen. Innerhalb dieser Zeit dürfen sie es bis zu dreimal verlängern. Handeln sie dabei nicht genau nach den gesetzlichen Vorgaben, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis wird zum unbefristeten.
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Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung zum 31.12.2018. Der Kläger
Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen
§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand
Vor dem LAG Köln (Urt. v. 9.2.2023 – 6Sa607/22, rk.) stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags.
Vor dem Thüringer LAG stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.
Der
Problempunkt
Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die