Verlängerung befristeter Arbeitsverträge

Verlängern die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs 2 Satz 1 TzBfG, können sie in dem Anschlussvertrag gleichzeitig eine höhere Arbeitszeit vereinbaren, sofern dem Arbeitnehmer hierauf ein Anspruch nach § 9 TzBfG zusteht und das Unternehmen ihn auf seinen Wunsch hin über einen frei werdenden Arbeitsplatz unterrichtet sowie ihm förmlich angeboten hat, diesen zu übernehmen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16. Januar 2008 – 7 AZR 603/06

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Problempunkt

Die Arbeitsvertragsparteien können ein Arbeitsverhältnis ohne einen sachlichen Grund nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren befristen. Innerhalb dieser Zeit dürfen sie es bis zu dreimal verlängern. Handeln sie dabei nicht genau nach den gesetzlichen Vorgaben, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis wird zum unbefristeten.

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Verlängerung befristeter Arbeitsverträge
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Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung zum 31.12.2018. Der Kläger

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Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen

§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a

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Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand

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Vor dem LAG Köln (Urt. v. 9.2.2023 – 6Sa607/22, rk.) stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags.

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Vor dem Thüringer LAG stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.

Der

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Problempunkt

Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die